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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 07.06.2005
Aktenzeichen: 2 Ws 203/05
Rechtsgebiete: JVEG
Vorschriften:
JVEG § 7 Abs. 2 | |
JVEG § 9 | |
JVEG § 12 Abs. 2 |
2. Ablichtungen des Gutachtens für die Handakte des Sachverständigen sind nicht nach § 7 Abs. 2 JVEG gesondert erstattungsfähig.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss
II. Strafsenat
in der Strafsache gegen
wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr
hier: Sachverständigenentschädigung
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der V. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Kiel vom 28. April 2005, durch den dem Sachverständigen D, auch Ersatz für Aufwendungen von einer DIN A 3 Skizze in Höhe von 5,50 €, 6 DIN A 4 Skizzen in Höhe von 16,20 € und Farbduplikate dieser Skizzen in Höhe von 8,-- € gemäß Rechnung vom 17. Januar 2005 zugesprochen worden ist, hat der II. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts nach Anhörung des Sachverständigen am 7. Juni 2005 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahin geändert, dass die an den Sachverständigen D, zu zahlende Vergütung auf 1.646,47 € festgesetzt wird.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Gründe:
I.
Der Sachverständige D, ist in dem Berufungsverfahren gegen den Angeklagten vom Vorsitzenden der V. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Kiel mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden. Der Sachverständige hat das Gutachten in der Berufungshauptverhandlung am 14. Januar 2005 erstattet. Zur Vorbereitung des Gutachtens hat der Sachverständige eine farbige DIN A 3 Skizze und 6 farbige DIN A 4 Skizzen angefertigt und zur Akte gereicht. Von diesen hat er Farbduplikate angefertigt. Seine Gebührenrechnung vom 17. Januar 2005 über insgesamt 1.680,92 € einschließlich Mehrwertsteuer führt Aufwendungen für diese Skizzen und Farbduplikate über insgesamt 29,70 € netto auf. Die Kostenbeamtin des Landgerichts hat insoweit eine Kürzung der Rechnung vorgenommen. Dagegen hat der Sachverständige gerichtliche Festsetzung beantragt. Die V. Kleine Strafkammer des Landgerichts Kiel hat durch den angefochtenen Beschluss eine Festsetzung in der vom Sachverständigen beantragten Höhe vorgenommen. Sie hat die Beschwerde wegen besonderer Bedeutung gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zugelassen. Der Bezirksrevisor hat Beschwerde wegen des Aufwendungsersatzes für die Skizzen nebst Farbduplikaten in Höhe von 29,70 € zuzüglich Mehrwertsteuer eingelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Grundsätzlich sind mit der Vergütung nach den §§ 9 - 11 JVEG, nach denen vorliegend abgerechnet worden ist, auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten, § 9 Abs. 1 JVEG. Ausnahmen für sonstige und besondere Aufwendungen sind in den §§ 7, 12, JVEG geregelt, deren Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
§ 7 JVEG ist nicht einschlägig, weil es sich nicht um Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten oder um solche handelt, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Der begehrte Ersatz richtet sich aber auch nicht auf besondere Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG. Dabei müsste es sich um Lichtbilder oder an deren Stelle tretende Farbausdrucke handeln. Das ist nicht der Fall. Es handelt sich bei Bl. 129 - 135 d. A. nicht um Aufnahmen von bestehenden Umweltansichten, sondern um skizzenmäßige, farbige Darstellungen von Zeit- und Raum-Diagrammen mit dem Abdruck von Automodellen. Sie dienen dazu, die mündlichen Ausführungen in anschaulicher Form zu unterstützen. Es handelt sich um einen mit der Erstattung des Gutachtens verbundenen Aufwand.
Die Farbduplikate der Skizzen sind keine anstelle von Lichtbildern tretenden Farbausdrucke. Sie befinden sich auch nicht bei den Akten, sind offensichtlich zu den Handakten des Sachverständigen genommen worden. Diese sind nicht von der heranziehenden Stelle gefordert worden. Für die für die Handakten des Sachverständigen gefertigten Ablichtungen seines Gutachtens fällt keine Pauschale nach § 7 JVEG an (vgl. Meyer-Höver-Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 23. Aufl., § 7 Rnr. 7.22).
Danach ergibt sich für die Gebührenrechnung vom 17. Januar 2005 ein Nettogesamtgetrag in Höhe von 1.419,37 €, zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 227,10 € ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.646,47 €.
Ende der Entscheidung
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